Carneval Verein -Narrhalla- Winkel/Rheingau 1924 e.V.
21 | 12 | 2024
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S A T Z U N G

des Carneval-Verein "Narrhalla" Winkel/Rheingau e. V.

 

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Carneval-Verein "Narrhalla" Winkel/Rheingau e. V. (CVW).
     
  2. Sein Sitz ist in Oestrich-Winkel.
     
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein ist in jeder Richtung neutral und hat den Zweck, Geselligkeit, Humor und heimisches Brauchtum zu pflegen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heimatfeste, Umzüge und gesellige Veranstaltungen für alle Altersgruppen, wobei die Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung sind.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

  1. Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
     
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
     
  3. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder wegen unehrenhafter Handlungen verurteilt werden, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Über Beitritt und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen sowie gegen den Beschluss innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.

§ 4
Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.
       
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu vier gleichberechtigten, mindestens jedoch zwei Vorständen.

    Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • Schriftführer und ein Stellvertreter,
    • Kassenführer und ein Stellvertreter,
    • mindestens drei höchstens jedoch acht Beisitzern,
       
    sowie das Elferratspräsidium, bestehend aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem Vizepräsidenten
    • und dem Kanzler,
       
    sowie
    • zwei festen Vertreterinnen der CVW-Böbbscher (CVW Damensitzung), die nach interner Abstimmung der CVW-Böbbscher schriftlich zur CVW-JHV bekannt werden. Scheidet eine Vertreterin aus dem CVW aus, kann eine Nachnominierung nach interner Abstimmung der CVW-Böbbscher für die Restwahlzeit des CVW-Vorstandes erfolgen.

       
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und beruft zu den Sitzungen ein. Die Einladung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, was in der Einladung zu vermerken ist.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, so oft es erforderlich ist. Alljährlich ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, und zwar möglichst innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Einladung kann durch ein schriftliches Anschreiben, per E-Mail, den CVW Newsletter, sowie der Bekanntmachung in der Presse (Rheingau Echo), erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, was in der  Einladung zu vermerken ist.
     
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, kann der freigewordene Platz bei der nächsten Jahreshauptversammlung neu für die Restzeit des Vorstandes gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist geheim zu wählen, die übrigen Vorstandsmitglieder nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstands übernimmt ein von der Versammlung zu bestimmender Wahlleiter die Leitung der Wahlhandlung; nach seiner Wahl übernimmt der neu gewählte geschäftsführende Vorstand die Leitung der weiteren Wahlhandlung, zur Wahl kann jedes anwesende Mitglied Vorschläge einbringen. Der ausscheidende Vorstand ist berechtigt, eine Vorschlagsliste für den Gesamtvorstand dem Wahlleiter vorzulegen. Über eine Wahl in Blöcken entsprechend der Vorschlagsliste ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Abwesende Mitglieder können nur zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, das volljährig und geschäftsfähig ist.
     
  6. Die Mitgliederversammlung beruft alljährlich zwei neue Kassenprüfer, die nach dem folgenden Jahresabschluss die Kassengeschäfte prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht erstatten.
     
  7. Die Mitgliederversammlung erteilt alljährlich dem Vorstand Entlastung.
     
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies durch schriftliche Eingabe an den Vorstand von mehr als einem Viertel der Mitglieder verlangt. wird.
     
  9. Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
     
  10. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von einer Person des geschäftsführenden Vorstandes und vom Schriftführer (oder Stellvertreter) zu unterzeichnen ist.
     
  11. Jedes geschäftsfähige und mindestens 16jährige Mitglied des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

    1. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
       
    2. Der Mitgliedsbeitrag wird bevorzugt per Lastschrift über Bankkontenverbindungen eingezogen.

 

  1. Bei erfolgloser Abbuchung des Mitgliedsbeitrages vom Konto des Mitgliedes soll die belastende Rücklastschrift auf das Konto des Vereins dem säumigen Mitglied beim erneuten Versuch der Abbuchung angerechnet werden.

 

§ 7
Vertretung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
     
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen, denen bedarfsweise Ausschüsse zugeordnet werden.

 

§ 8
Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und andere Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
     
  2. Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
     
  3. Der Vorstand kann zu besonderen Anlässen auch sonstige Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen.

 

§ 9
Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
     
  2. Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oestrich-Winkel, die es an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen in der Stadt Oestrich-Winkel, bevorzugt im Stadtteil Winkel, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke weiterleitet.

§ 10
Inkrafttreten

Diese fünfte Neufassung der Satzung vom 11.11.1956, erstmals neu gefasst am 25.06.1972, zweite Neufassung zum 01.01.1990, dritte Neufassung zum 01.01.1995, vierte Neufassung zum 1.1.2014, tritt am 01.08.2021 in Kraft.

§ 11
Elferrat

Der Elferrat repräsentiert den CVW zur Bestreitung der alljährlichen Fastnachtskampagne, deren Abwicklung das Präsidium im Einvernehmen mit dem Vorstand im Einzelnen regelt.

 

 

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